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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.00 Allgemein
Dem Auftrag liegen unsere allg. Geschäftsbedingungen in Verbindung mit unserem Angebot oder Bestätigung zugrunde. Anders lautende Einkaufsbedingungen und sonstige Bedingungen gelten nur dann, wenn dies im Auftragsschreiben ausdrücklich erwähnt ist und wir nicht widersprochen haben. Unsere Bedingungen gelten in diesem Falle ergänzend. Erfüllungsort ist Ludwigsburg. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, falls der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

2.00 Preisgestaltung
2.01 Preisbasis
Die Preise berechnen sich grundsätzlich nach der zu behandelnden Oberfläche ( qm, qdm ) und dem Handlingsfaktor ( kg, Tonnen etc.)


2.02 Einheitspreise
beruhen auf genauer Objektbeschreibung. Der Gesamtpreis wird durch Aufmaß ermittelt. Für Kleinteile und Ecken, die nicht genau meßbar sind, berechnen wir einen Zuschlag von 5% auf die Gesamtfläche. Bei altem Grundmaterial ist der Einheitspreis dann unverbindlich, wenn nach Beginn der Arbeiten nicht voraussehbare Maßnahmen zur einwandfreien Durchführung der übernommenen Ausführung erforderlich werden ( z. B. Vorreinigung, Flammentrostung, Sandstrahlen, Versiegelung, Untergrundauffüllung udg. ). Notwendige Aufbereitungen des Objektes ( Demontage und Montage von Armaturen, Schweiß-, Fräsarbeiten udg. ) sind im Einheitspreis nicht berücksichtigt. Das Entfernen von Abdeckungen ( z. B. abgedeckter Paßsitz, Gewinde udg. ), die für die Beschichtungsausführung notwendig sind, erfolgen durch den Auftraggeber.

 

2.03 Richtpreise
beruhen auf keiner genauen Objektbeschreibung und gelten für die einfache Bearbeitung glatter Flächen von mindestens 30 qm bzw. 30 qdm ohne besondere Schwierigkeiten ( siehe Zuschlagermittlung K - A 003 ).

2.04 Werkstattausführung
Der Preis umfaßt die vertragsmäßige Ausführung bei freier Anlieferung und ab unserem Betrieb, ausschließlich Versicherung und Verpackung. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Notwendige Aufbereitungen ( siehe Ziffer 2.02 ) des Objektes werden gem. Aufwand-Preisliste K - A 002 zu den Sätzen für Lohnausführung gesondert berechnet.

 

2.05 Montageausführung
Der Preis entspricht der Werkstattausführung, jedoch erfolgt die Bearbeitung außerhalb unseres Betriebes am Objekt. Es ist vorausgesetzt, daß eine fortlaufende Arbeit möglich ist und garantiert wird. Falls kein Festpreis vereinbart ist, werden die anfallenden Montagekosten gem. Aufwand-Preisliste K - A 002, auf besonderen Nachweis, berechnet.

2.051 Bauseitige Bereitstellung
Für die erforderliche bauseitige Bereitstellung gilt unsere Aufwand-Preisliste K - A 002.
Bauseitig ist die notwendige Betriebssicherheit der zu bearbeitenden Teile zu gewährleisten, d. h., die Teile müssen vor Dampf-,
Wasser-, Staub- und Rauchgaseinbruch udg. gesichert werden. Der Auftraggeber haftet allein für Betriebssicherheit unserem
Montagepersonal gegenüber. Bei Schäden, die betriebsseitig an unseren Arbeiten verursacht werden, entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung.

 

2.052 Bereitstellung auf unsere Rechnung
Der Auftraggeber stellt uns nach unserer Wahl Hilfskräfte sowie Sauerstoff und Gase zur Verfügung.Er berechnet uns dies zu Selbstkosten.

 

2.06 Lohnausführung
Werden auf besonderen Nachweis in Sonderfällen gem. Aufwand-Preisliste K - A 002 ausgeführt.

 

3.00 Lieferfristen
Von uns bestätigte Liefertermine oder Lieferfristen sind nur als annähernd anzusehen. Bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse gleichgültig ob bei uns oder Lieferanten - verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Bei außergewöhnlichen Ereignissen, z. B. Versorgungsschwierigkeiten, Krisen, Streik oder Betriebsstörungen udg. haben wir das Recht, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Muss eine Auftragsausführung aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu verantworten hat, abgebrochen werden, so gilt die vollbrachte Teilleistung als Auftragserfüllung und wird gem. Angebot bzw. Auftragserteilung abzüglich der nicht vollendeten Leistungen in Rechnung gesetzt. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch dann, wenn von uns eine Konventionalstrafe zur Einhaltung einer Lieferfrist übernommen worden ist.

4.00 Gewährleistung
Wir gewährleisten eine ordnungsgemäße und gleichbleibende technische Ausführung sowie eine einwandfreie Haftung der Beschichtung und die Verwendung einwandfreier Materialien. Angegebene Schichtstärken gelten mit entsprechenden Toleranzen der jeweiligen Ausführungen ( Maßbeschichtung, Raubelag, Reparatur, Korrosionschutz udg. ). Die Abnahme erfolgt bei uns im Betrieb, bei Montageaufträgen an Ort und Stelle. Sie gilt mit Abgabe der Fertiganzeige durch uns als erfolgt. Bearbeitungsschäden, die danach entstehen sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Nichtbekanntgabe der Beanspruchung, Nichteinhaltung unserer Bearbeitungsvorschriften oder sonstiger Auflagen, Veränderungen der Betriebsbedingungen, Deformierung der Grundfläche, mechanische Beschädigungen bzw. Verschleißeinwirkungen oder durch höhere Gewalt entstehen und Erprobungen sind von unseren Gewährleistungsverpflichtungen ausgeschlossen. Wenn nicht anders vereinbart, übernehmen wir für die Beschichtung bei alten, gebrauchten und bereits in Betrieb gewesenen Materialien keine Gewährleistung. Maße sind vor Fertigbearbeitung zu kontrollieren und bei Nichterfüllung zu reklamieren, andernfalls verliert der Auftraggeber jeden Ersatzanspruch. Fehler und Mängel, die nachweislich von uns zu verteten sind, werden wir
unentgeldlich beseitigen. Die Beseitigung des Gewährleistungsschadens erfolgt analog der Bestellung als Werkstatt- bzw. Montageausführung. Demgemäß sind bei Werkstattaufträgen die Gewährleistungsarbeiten, die in Montageausführung verrichtet werden, vom Auftraggeber gemäß Preisblatt K - A 002 zu vergüten. Durch unsere etwaige Beratung oder durch von uns etwa unterlassene Hinweise vor oder bei Auftragserteilung wird eine Haftung nur dann begründet, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Beseitigung von Mängeln durch Dritte, ohne unser Einverständnis, schließt jegliche Haftung aus.


Vom Gesetz abweichende Gewährleistungsfristen müssen besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Wir übernehmen keine Gewähr durch Sandstrahlarbeiten an Außenanlagen sowie sonstigen Bearbeitungsschäden an den von uns zu bearbeitenden Teilen oder Gegenständen, ferner schließen wir Ansprüche Dritter gegen uns aus.


Weitergehende Schadensersatzansprüche auch wegen des Fehlens etwa ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften und für Folgeschäden jeglicher Art sind ausgeschlossen.

5.00 Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart gelten die folgenden Zahlungsbedingungen bei:

5.01 Auftragssumme unter € 5.000,--
Lohnarbeit - sofort bei Rechnungslegung rein netto Kasse

5.02 Auftragssumme über € 5.000,--

Lohnarbeit -

33% der Auftragssumme - bei Auftragserteilung, spätestens jedoch 30 Tage vor Beginn der Arbeiten

33% der Auftragssumme - bei Fertigstellung der Arbeiten

Restbetrag - innerhalb 30 Tagen rein netto Kasse

Anders lautende Zahlungsbedingungen sind im Angebot bzw. in der Bestellung und Bestätigung ausdrücklich zu vereinbaren. Die Zahlung erfolgt in Euro.

6.00 Eigentumsvorbehalt (§449 BGB)

6.01

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

6.02

Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.03

Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

7.00 Unwirksamkeit
Die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt alle übrigen Bestimmungen unberührt.

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